Proben

Unter welchen Bedingungen sind Probenarbeiten gestattet?

Nach derzeit aktueller Rechtsgrundlage (4. COVID-Schutzmaßnahmenverordnung) sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum zulässig, sofern sie „zu beruflichen Zwecken erfolgen“. Auch hierbei gilt, dass soweit möglich auf physische Zusammenkünfte verzichtet wird. Sind persönliche Zusammenkünfte erforderlich, so sind folgende Bedingungen anzuwenden:

  • Einhaltung der Vorgaben für berufliche Tätigkeiten gem. § 6, das heißt:
    • Abstandspflicht: Einhaltung von 2 Meter Mindestabstand zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben;
    • Mund-Nasen-Schutz-Pflicht: kann der Mindestabstand in geschlossenen Räumen nicht eingehalten werden, ist ein Mund-Nasen-Schutz verpflichtend zu tragen sofern nicht ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann, etwa durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
      Das heißt, nur wenn technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden (wie z.B. bei Schauspieler*innen oder bei Bauarbeiten), sind organisatorische Maßnahmen wie das Bilden von festen Teams geeignete Schutzmaßnahmen.
  • Ausarbeitung und Umsetzung eines dem Stand der Wissenschaft entsprechenden COVID-19 Präventionskonzepts zur Minimierung des Infektionsrisikos, basierend auf einer Risikoanalyse, mit Maßnahmen zu:
    • spezifischen Hygienevorgaben,
    • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2 Infektion,
    • Regelungen betreffen die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
    • Regelungen zur Steuerung des Teilnehmer*innen-Aufkommens,
    • Vorgaben zur Schulung der Teinlehmer*innen in Bezug auf Hygienemaßnahmen:
    • optional: ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer*innen von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten.
  • Bestellung eines*r COVID-19-Beauftragten

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