Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Immer wieder kommt es vor, dass Kinder oder Jugendliche, die noch schulpflichtig sind bei Theaterproduktionen mitmachen. Um dem Gesetz Genüge zu tun reicht das Einverständnis der Erziehungsberechtigten alleine nicht. Öffentliche Stellen wie Landesregierung /Abt. Soziales und Arbeitsinspektorat müssen unbedingt im Vorfeld eingebunden werden. Erst mit deren Bescheid dürfen Kinder und Jugendliche in Theaterproduktionen eingebunden werden. (Das gilt nicht für Schulveranstaltungen oder Vereinspräsentationen im vereinsinternen Bereich.)

Offizielle Ausschreibung:

Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Voraussetzungen:
Die Beschäftigung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres bzw. bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen sowie bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen bedarf einer Bewilligung, nach dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern- und Jugendlichen 1987 – KJBG, BGBl. 599/1987. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

  • die Kinder in Kärnten beschäftigt werden,
  • ein besonderes Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder des Unterrichts vorliegt oder es sich um Werbeaufnahmen handelt und
  • die Gesundheit, die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung nicht gefährdet werden und keine Nachteile für den Schulbesuch eintreten.

Die Beschäftigung von Kindern in Varietes, Kabaretts, Bars, Sexshops, Tanzlokalen, Diskotheken und ähnlichen Betrieben ist verboten.

Weitere Voraussetzungen:

  • Die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes
  • Eine positive Stellungnahme der Schule (bei schulpflichtigen Kindern)
  • Eine positive Stellungnahme des Arbeitsinspektorates sowie der Arbeiterkammer
  • Eine amtsärztliche Untersuchung bei erwerbsmäßigen Veranstaltungen – bei Film- und Fernsehaufnahmen oder vergleichbaren Aufnahmen ein Gutachten einer Fachärztin/eines Facharztes für Augenheilkunde

Notwendige Unterlagen:

  • Antrag
  • Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters
  • Stellungnahme der Schule
  • amtsärztliches Gutachten
  • Augenfachärztliches Gutachten bei Fernseh- und Filmaufnahmen

Zuständigkeit:
Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 4 – Kompentenzzentrum Soziales
Horst Struckl
Mießtaler Straße 1
9020 Klagenfurt am Wörthersee
e-Mail: horst.struckl@ktn.gv.at
Tel.: +43(0) 50 536 14657

Die Antragstellung hat spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung zu erfolgen! Der Antrag ist zeitgerecht zu stellen, damit vor allem die amtsärztliche Untersuchung rechtzeitig durchgeführt werden kann. Wichtig ist, die Eltern schon vor Antragstellung darüber zu informieren.

Formulare

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