Seit 1. Juli gilt:

Unter welchen Bedingungen sind Veranstaltungen bzw. Zusammenkünfte möglich?

1. Welche Regelungen zu Anwendung kommen hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere:

  • Wie viele Personen teilnehmen
  • wo die Veranstaltung stattfindet: Indoor oder outdoor (in geschlossenen Räumen oder im Freien)

2. Grundsätzlich gibt es 3 Größen-Kategorien

  • Zusammenkünften bis 99 Personen – ohne Anzeigepflicht
  • Zusammenkünfte ab 100 Personen – sind anzeigepflichtig
  • Zusammenkünfte ab 500 Personen – sind genehmigungspflichtig

3. 3-G Regel, Registrierung und Maskenpflicht

  • Bis 99 Personen:
    – outdoor: es wird empfohlen die 3-G Regel einzuhalten (und zu prüfen), keine Registrierungspflicht, außer wenn Gastronomie mit längerem Aufenthalt angeboten wird
    – indoor: 3-G Regel, Maskenpflicht (FFP2 nicht mehr erforderlich) bis zur 3-G Kontrolle, COVID-19 Präventionskonzept, COVID-19 Beauftragte*r, Registrierungspflicht wenn Gastronomie vorhanden
  • ab 100 Personen:
    indoor und outdoor: Anzeige-Pflicht, Zutrittsberechtigung / 3-G Regel, Registrierungspflicht, COVID-19 Präventionskonzept, COVID-19 Beauftragte*r

Veranstaltungen / Zusammenkünfte ab 100 Personen

Rechtsgrundlage: v.a. § 2. COVID-19-Öffnungsverordnung sowie weitere Bestimmungen der Verordnung.

Ab 1.Juli gilt

  • Personenobergrenze: keine – nur hinsichtlich der Anzeige/Genehmigungspflicht relevant
  • Sperrstunde: keine Sperrstunde
  • Abstandsregelung: keine verpflichtene Abstandsregelung
  • Zutrittsberechtigung / 3-G Regel (getestet / genesen / geimpft) ist erforderlich. Details hier. Die Teilnehmenden haben den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten
  • Maskenpflicht: keine
    Ausnahme: in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen Nachweis gemäß der 3-G Regel vorweisen können.
    Als Maske ist keine FFP2 Maske mehr erforderlich, eine Mund- und Nasenabdeckende eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung ist ausreichend.
  • Gastronomie ist zulässig unter sinngemäßer Einhaltung der Bestimmungen für Gastronomie. Ein COVID-19 Präventionskonzept, sowie ein*e COVID-19 Bauftragte*r sind erforderlich. Es gelten die 3-G Regelungen
  • Registrierungspflicht: Der*die Verantwortliche hat von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am Ort der Veranstaltung / Zusammenkunft aufhalten, Kontaktdaten zum Zwecke des Contact-Tracing zu erheben. Diese umfassen:
    – Vor- und Familiennamen
    – Bei Bedarf darf die Identität geprüft werden
    – die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse
    – sowie Datum und Uhrzeit des Betretens
    Im Falle von Besucher*innen-Gruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend. Es sind geeignete Maßnahmen zur Datensicherheit zu treffen (keine Einsicht durch Dritte, keine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken); Die Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke des Contract-Tracing verarbeitet werden und sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzuweisen. Die Daten sind für 28 Tage aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
  • Anzeigepflicht: (NEU!ab 100 Personen muss der*die Verantwortliche spätestens eine Woche vorher die Zusammenkunft bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
    –   Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die   Zusammenkunft Verantwortlichen,
    –   Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
    –   Zweck der Zusammenkunft,
    –   Anzahl der Teilnehmenden  & Präventionskonzept
    Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen. Auch Sammelmeldungen für mehrere Veranstaltungen sollen zulässig sein. Ein COVID-19-Präventionskonzept muss bei der Anzeige nicht vorgelegt werden. Die Behörde kann diese Zusammenkünfte dennoch stichprobenartig kontrollieren.
  • Bewilligungspflicht: ab 500 Personen muss eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingeholt werden. Dabei sind ein COVID-19
    Präventionskonzept vorzulegen und jene Angaben zu machen, die auch bei der Anzeige zu erbringen sind:
    – Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die  Zusammenkunft Verantwortlichen,
    – Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
    – Zweck der Zusammenkunft,
    – Anzahl der Teilnehmenden
    Die Behörden haben zwei Wochen für die Entscheidung ab vollständiger Vorlage dieser Unterlagen Zeit (= Maximalfrist)

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