Die jüngsten Änderungen und Ankündigungen im Überblick
FFP2 Maskenpflicht in geschlossenen Räumen für Kund*innen von u.a. Kultureinrichtungen, Gastgewerbe, sowie am Ort der beruflichen Tätigkeit und bei Zusammenkünften von mehr als 100 Teilnehmer*innen.
Ausnahmen von der FFP2 Maskenpflicht:
- Die FFP2-Maskenpflicht bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Personen gilt nicht bei Proben oder künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung.
- Wenn alle Teilnehmer*innen bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Teilnehmer*innen ohne zugewiesenen Sitzplätzen einen 3-G Nachweis vorweisen, entfällt ebenso die Maskenpflicht, auch wenn die Veranstaltung in einer Kultureinrichtung stattfindet. Interessanterweise gilt diese Ausnahme nicht bei Zusammenkünften mit zugewiesenen und Sitzplätzen.
- Ebenso entfällt die Maskenpflicht in der Nachtgastronomie, wenn Kund*innen nur mit 3-G Nachweis eingelassen werden.
- Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht während der Konsumation von Speisen und Getränken.