Es ist bekannt, dass die allgemeine Schutzfrist 70 Jahre nach dem Tod des „Urhebers“ endet und anschließend keine Aufführungsrechte mehr geleistet werden müssen. Zu beachten ist, dass sich dieses Urheberrecht auch auf Bearbeiter oder Übersetzer von Theaterstücken bezieht. Weiters kennen wenige die Frist bei sogenannten anonymen und pseudonymen Werken. In diesen Fällen gilt die Schutzfrist ebenfalls 70 Jahre, jedoch ab Schaffung oder Veröffentlichung des Werkes. Alle von Verlagen erhaltenen Theaterstücke sind urheberrechtlich geschützt. Unangemeldete Aufführungen, unautorisierte Übersetzungen, Dramatisierungen oder Bearbeitungen sind nicht gestattet und verstoßen gegen das Urheberrecht.
Im Amateurtheaterbereich ist dies jedoch trotzdem manchmal möglich, jedoch muss auf jeden Fall mit dem zuständigen Verlag eine verbindliche Absprache getroffen werden.