Proben/Veranstaltungen ab 19. Mai

Veranstaltungen werden neu unter dem Begriff „Zusammenkünfte“ geregelt:

 

  • Unter 10 Personen sind Zusammenkünfte ohne Anzeige oder Bewilligung zulässig.
  • Ab 11 Personen gilt die 3-G-Regel, zudem ist eine Anzeige an die lokale Gesundheitsbehörde erforderlich. Zusätzlich ist sowohl indoor als auch outdoor eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Ab 51 Personen sind nur Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen zulässig. Diese müssen von der lokalen Gesundheitsbehörde bewilligt werden. Die Höchstgrenzen sind 1.500 Personen indoor und 3.000 outdoor. 50% der Sitzplatzkapazität dürfen dabei belegt werden

COVID-19-Öffnungsverordnung

Im Detail:

Personenobergrenze:

  • Zusammenkünfte mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen dürfen im Freien mit max. 3.000 und in Innenräumen mit max. 1.500 Personen durchgeführt werden. Zudem darf die Hälfte der Personenkapazität des Veranstaltungsorts nicht überschritten werden.
  • Zusammenkünfte ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze sind mit max. 50 Teilnehmer*innen zulässig.
  • Mindestabstand: Grundsätzlich muss ein Mindestabstand von zwei Metern gewahrt werden. Bei Zusammenkünften mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen muss zwischen Besuchergruppen (max. vier Personen in Innenräumen und max. zehn Personen im Freien) seitlich zumindest ein Sitzplatz freigehalten werden.
  • Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr: Der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr kann von den Teilnehmer*innen auf unterschiedliche Weise erbracht werden:
    • Nachweis eines negativen Testergebnisses
    • Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte Impfung
    • Bestätigung über eine überstandene COVID-19-Infektion
  • Sperrstunde: Zusammenkünfte sind zwischen 5:00 und 22:00 zulässig.
  • FFP2-Maskenpflicht
  • Registrierungspflicht: Die für eine Zusammenkunft verantwortliche Person ist zur Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer*innen verpflichtet. Im Falle von Besuchergruppen, die aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe einer Person ausreichend.
  • COVID-19 Präventionskonzept und COVID-19 Beauftragte*r: Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen ist ein Präventionskonzept zu erstellen und eine*n COVID-19-Beauftragte*n zu bestellen.
  • Anzeigen- und Bewilligungspflicht: Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen sind anzeigepflichtig, von mehr als 50 Personen genehmigungspflichtig.
  • Gastronomie: Bei Zusammenkünften mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist das Verabreichen von Speisen und Getränken zulässig (maßgeblich sind die Regelungen für Gaststätten). Bei Zusammenkünften ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist dies unzulässig.

 

Für Probentätigkeiten und künstlerischer Darbietungen ohne Publikum gelten:

  • Proben und künstlerische Darbietungen zu beruflichen Zwecken:
    • Keine Beschränkung der Teilnehmer*innenzahl
    • Im Freien und in Innenräumen möglich
    • Grundsätzlich gilt Mindestabstand von zwei Meter zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sowie Maskenpflicht. Bei geeigneten Maßnahmen (z. B. durch die Bildung fixer Teams) kann sowohl von Abstandspflicht als auch von Masken abgewichen werden.
  • Proben und künstlerische Darbietungen im Zuge einer Vereinstätigkeit:
    • Mit max. 50 Personen zulässig und anzeigepflichtig
    • Im Freien und in Innenräumen möglich
      • In Innenräumen muss zusätzlich sichergestellt werden, dass pro Person 20m2 zur Verfügung stehen
    • Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr
    • Mindestabstand von zwei Metern
    • Registrierungspflicht

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